Praktiziertes Unrecht

Hintergrund. Menschenrechtswidrige Sicherungsverwahrung von Straftätern in der Bundesrepublik – gesetzgeberische Kontinuität über 75 Jahre

Erich Buchholz

In: junge Welt vom 22.01.2010

 

Noch Ende des vergangenen Jahres mußte die BRD einen weiteren Rüffel des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Strasbourg - zur Sicherungsverwahrung - einstecken, was Ulla Jelpke in dieser Zeitung treffend als »schallende Ohrfeige« für die Bundesrepublik bezeichnete (siehe jW vom 21.12.2009).

Um was für eine Sache handelt es sich? Der heute 52jährige mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer war im November 1986 vom Landgericht Marburg nicht nur zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.

Außerdem hatte das Gericht auch Sicherungsverwahrung angeordnet, weil von ihm eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehe. Nach damaligem Recht war die Dauer solcher Unterbringung auf zehn Jahre begrenzt. Danach wäre er im März 2010 freigekommen.

Nach einem Gesetz von 1998, auf das wir noch näher eingehen werden, ist eine unbegrenzte Unterbringung zulässig, sofern von dem Betroffenen eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ausgehe; solches muß in bestimmten Abständen überprüft werden. - Aber wie?

Nach 1992, als die fünfjährige Freiheitsstrafe verbüßt war, hatte der Untergebrachte wiederholt- ohne Erfolg - die nach dem Gesetz so vorgesehene Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung beantragt. Wegen des gewalttätigen und aggressiven Verhaltens des Mannes wurden sämtliche Anträge abgelehnt. Das Gericht stützte sich dabei auf entsprechende Gutachten.

Schließlich lehnte das Landgericht Marburg im April 2001 einen erneuten Antrag des Untergebrachten wegen seiner Gefährlichkeit ab; nun ordnete es - nach dem Gesetz von 1998 - seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über die Gesamtdauer von zehn Jahren an. Seine Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main verworfen und damit die Anordnung des Landgerichts bestätigt.

Zweifelhafte Argumentation

Da mit dieser Entscheidung der reguläre Rechtsweg erschöpft war, erhob der Untergebrachte Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Eine solche steht nach Artikel 93 Absatz 1 Ziffer 4a des Grundgesetzes (GG) jedem zu, der behauptet, durch die öffentliche Gewalt, also auch durch ein Gericht, in einem seiner Grundrechte verletzt worden zu sein.

Mit seinem Urteil vom 5.2.2004 wies der 2. Senat des BVerfG (zum AZ 2 BvR 2029/01) die Verfassungsbeschwerde zurück. Für den Sachkundigen offenbart sich in der gesamten Entscheidung der Wille, staatstreu dem Bundestag als Gesetzgeber und den bundesdeutschen Gerichten zu folgen, sich ihnen zur Seite zu stellen. Mit dem gleichen juristischen »Argumentationsmuster«, mit den gleichen »juristischen Bausteinen«, mit denen das BVerfG die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde »begründete«, hätte es auch das Gegenteil juristisch begründen können.

Dieses politisch bemerkenswerte Urteil wurde unter Vorsitz des als Strafrechtswissenschaftler auch international gut bekannten Winfried Hassemer von der Goethe-Universität in Frankfurt am Main verfaßt. Das ist derselbe Richter am BVerfG, der, um einem politischen Auftrag zu entsprechen, mit einer mehr als fadenscheinigen juristischen »Begründung« zur Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden von Heinz Keßler, Fritz Streletz u.a. mit Urteil des BVerfG vom 24.10.1996 (Bd. 95, S.96ff der Entscheidungssammlung des BVerfG) beigetragen hatte: In einer offen DDR-feindlichen Haltung wurde das Rückwirkungsverbot, das in dieser Entscheidung zunächst zutreffend exakt und präzise dargestellt wurde, als für betreffende DDR-Bürger unanwendbar erklärt.

Das war ein genauso politisches Unrechtsurteil wie die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen, krasses Unrecht darstellenden Urteile des Landgerichts Berlin und des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes.1

In der hier zu behandelnden Angelegenheit »Sicherungsverwahrung« zog sich das BVerfG zur Ablehnung der Geltung des Rückwirkungsverbotes auf jene schon vor 1934 entwickelte billige Konzeption zurück: Auf die Sicherungsverwahrung fände das strafrechtliche Rückwirkungsverbot deshalb keine Anwendung, weil die Sicherungsverwahrung eine »Maßregel« und keine Strafe sei. (Aber das bundesdeutsche Strafvollzugsgesetz enthält in den Paragraphen 129 ff. »Besondere Bestimmungen über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung«.)

Rückwirkungsverbot nach Belieben?

Das Rückwirkungsverbot gehört zu den elementarsten allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen des Strafrechts.

Danach darf eine Strafe nur dann ausgesprochen werden, wenn die Straftat zum Zeitpunkt ihrer Begehung durch ein Gesetz unter Strafe gestellt war.

In der BRD findet sich dieser Grundsatz - ähnlich wie in der DDR - auch im Grundgesetz, nämlich im Artikel 103.

In seiner Menschenrechtsbeschwerde (Individualbeschwerde) gemäß Artikel 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention von Rom, die am 3.9.1953 in Kraft trat (im folgenden als »Konvention« bezeichnet) trug der Untergebrachte vor, daß die 1998 vorgenommene gesetzliche Verschärfung (in Gestalt der Abschaffung der Höchstgrenze der Dauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Paragraphen 67d Absatz 1 StGB a.F.) gegen das Rückwirkungsverbot verstoße.

Nach Artikel 34 der Konvention kann jede Person (oder auch Personengruppe), die sich durch einen Mitgliedsstaat der Konvention in seinen Menschenrechten verletzt sieht, diese Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheben.

Bisher hatte der EGMR die Bundesrepublik einige Male wegen Verstoßes gegen die Konvention gerügt, weil die gerichtlichen Verfahren in Strafsachen - aber auch in Zivilsachen - unvertretbar lange dauerten. Nun moniert eine (kleine) Kammer des EGMR in ihrem Urteil vom 18.12.2009 (zum AZ 19359/04 Reinhard M. against Germany) einen Verstoß gegen die Menschenrechte auf einem zentralen Rechtsgebiet, im Strafrecht.

Sie rügt einen Verstoß gegen das Prinzip der Strafgesetzlichkeit und das Rückwirkungsverbot (Artikel 5 und 7 der Konvention), weil durch die 1998 vorgenommene Änderung des bundesdeutschen Strafrechts (StGB) rückwirkend eine »Verschärfung der Strafe« in Fällen zulässig gemacht wurde, in denen die Tat vor der Gesetzesänderung begangen worden war.

Gemäß 41 der Konvention wurde dem Beschwerdeführer für die Folgen der erlittenen Menschenrechtsverletzung eine »gerechte Entschädigung« in Höhe von 50000 Euro zugesprochen. Mit dieser Feststellung einer Menschenrechtsverletzung wird die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik in Zweifel gezogen.

Nazistisches Täterstrafrecht

Die Sicherungsverwahrung war mit einem der ersten Gesetze nach der »Machtergreifung« Hitlers, dem »Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher«, als eine der »Maßregeln der Sicherung und Besserung«2 (Paragraphen 42 a ff.) in das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB), am 24.

November 1933 eingefügt worden. Bei diesen »Maßregeln der Sicherung und Besserung«, darunter der Sicherungsverwahrung (Paragraph 42 e RStGB), die in der Nazizeit vielfach in Konzentrationslagern vollstreckt wurde, handelte es sich nach den auch heute in der BRD3 herrschenden Auffassungen erklärtermaßen nicht um Strafen, die wegen einer begangenen Tat verhängt werden, sondern um Maßregeln, die aus Anlaß einer Straftat wegen Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit angeordnet werden. Indem auf die Zwangsmaßnahme »Sicherungsverwahrung« ein anderes Etikett geklebt wird - statt »Strafe« »Maßregel« -, entzieht man sie den allgemein anerkannten Grundsätzen des Strafrechts!

Diese NS-Gesetzgebung von 1934 war der offene, per Gesetz fixierte Übergang vom Tatstrafrecht zum Täterstrafrecht.

Tatstrafrecht ist die Bestrafung einer Tat des Täters, dessen Schuld in einem justizförmigen Verfahren - überwiegend zuverlässig - festgestellt wurde. Die Strafe wird verhängt, weil der Täter diese Tat begangen hatte - und damit er daraus Lehren ziehe und nicht wieder straffällig werde.

In deutlichem Unterschied zum Tatstrafrecht stellt das in Deutschland durch diese Nazigesetze eingeführte (gesetzliche) Täterstrafrecht auf eine künftige, vermutete Gefährlichkeit der Person des Täters ab. Aber die Zukunft ist - im Gegensatz zur Vergangenheit - stets ungewiß. Während sich - mehr oder weniger zuverlässig - feststellen läßt, daß jemand eine durch Gesetz unter Strafe gestellte Tat begangen hat, ist die Annahme (künftiger) Gefährlichkeit einer Person reine Spekulation.

Da die Gerichte eine solche künftige Gefährlichkeit weder mit juristischen noch mit kriminalistischen Mitteln zuverlässig feststellen können, delegieren sie ihre Aufklärungspflicht an Gutachter, namentlich an Mediziner, an Psychiater oder Neurologen. Aber diese Gutachten sind nur allzuoft auf Sand gebaut; häufig argumentieren sie mit statistischen Daten, meist sprechen sie von mehr oder weniger hohen Wahrscheinlichkeiten der Gefährlichkeit der betreffenden Person. In einem Test wurde festgestellt, daß etwa ebenso viele Prognosen eine Gefährlichkeit des Probanden zu Unrecht angenommen hatten wie umgekehrt eine Ungefährlichkeit derselben.

Wenn die Gerichte - zwangsläufig - auf derartige Gutachten angewiesen sind, wird die Rechtsprechung noch weit stärker zu einem Lotteriespiel, als sie es ohnehin ist. Die Anwendung staatlicher Zwangsmaßnahmen auf solche nicht beweisbare Annahmen zu »stützen«, ist für die Bürger höchst gefährlich: so etwas öffnet Willkür Tür und Tor.

Mehr noch: Wagt ein Gutachter eine günstige Sozialprognose, kommt die betreffende Person aufgrund dessen in Freiheit. Wird sie, unter welchen zufälligen Umständen auch immer, wieder straffällig, werden Gutachter und Gericht in »der Öffentlichkeit«, besonders in Boulevardblättern und von einigen Politikern, unsachlich attackiert. Gutachter und Richter werden durch solcherart Stimmungsmache dazu gedrängt, unter Mißachtung des elementaren strafrechtlichen Grundsatzes »Im Zweifel zugunsten des Angeklagten« lieber eine Person mehr und länger einzusperren, als sie freizulassen.

In diesem Sinne kommt in der Maßregel der Sicherungsverwahrung als einer präventiven Maßnahme eine Nähe zu den präventiven Maßnahmen des Polizeirechts zum Ausdruck. Ein Staat, in dem präventives Polizeirecht verbreitet und ausgebaut wird, wird ein Polizeistaat.

Wegen des sachlichen und politischen Zusammenhangs des Übergangs zum Täterstrafrecht ist daran zu erinnern, daß Hitlerdeutschland fast gleichzeitig mit dem Gesetz von 1934 am 28. Juni 1935 die »Analogie zu Ungunsten« ins Strafrecht einführte.

Diese ebenfalls durch Gesetz Nr. 11 des Alliierten Kontrollrats aufgehobene Bestimmung des Paragraphen 2 Reichsstrafgesetzbuches besagte, daß auch der bestraft werden kann, der »nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient«. Dadurch schufen sich die Nazis unter offenem Bruch mit allen anerkannten Grundsätzen des Strafrechts die »gesetzliche« Möglichkeit, jemanden zu bestrafen, obwohl er sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht strafbar gemacht hatte.

Zu diesem nazistischen Täterstrafrecht gehört weiterhin die am 4. September 1941 neu gefaßte Vorschrift über Mord (Paragraph 211 RStGB), nach der nicht eine Tat, sondern der Täter bestraft wird. Der erste Satz dieser in der BRD nach wie vor geltenden Vorschrift lautet: »Der Mörder wird (...) bestraft.« Diese täterstrafrechtliche Neufassung eines Straftatbestands war ein partieller »Vorgriff« auf das bereits ausgearbeitete neue nazistische Strafgesetzbuch; es war durchgängig täterstrafrechtlich gefaßt, wegen des Verlaufs des Krieges wurde dieses Gesetzbuch nicht mehr erlassen.4

Gesetzesverschärfungen

Daß sich der EGMR jetzt mit der Sicherungsverwahrung in der BRD zu beschäftigen hatte, resultiert daraus, daß in der BRD in den letzten mehr als zwei Jahrzehnten zahlreiche rechtsstaatlich zweifelhafte Gesetze zur erweiterten und verschärften Anordnung der Sicherungsverwahrung erlassen wurden.

Im Jahre 1998 wurde die bis dato im Paragraph 67 d Absatz 1 StGB enthaltene Höchstdauer der Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung abgeschafft. Nach dem neuen Paragraph 67 d Absatz 3 StGB kann die bislang vorgesehene Höchstdauer von zehn Jahren überschritten werden, wenn »die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte infolge seines Hanges (!) erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden«.

Dann wurde 2002 im Paragraph 66 a StGB das Vorbehalten einer späteren Anordnung der Sicherungsverwahrung, kurz danach durch das »Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung« vom 23.7.2004 im Paragraph 66 b StGB die Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung eröffnet. Durch diese Gesetzgebung« wurde eine umfängliche rückwirkende Anordnung der Sicherungsverwahrung ermöglicht, die den Kernpunkt der Rüge des EGMR ausmacht.

An dieser Stelle muß auf eine für das bundesdeutsche Justizsystem nicht atypische Parallele aus den 50er Jahren verwiesen werden, bei der es gleichfalls um rückwirkende Strafverfolgung geht: Gegen diejenigen, die sich gegen die auf Spaltung Deutschlands gerichtete Politik Adenauers wandten, wurde auch das Strafrecht eingesetzt, so in Gestalt des 1.

Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30.8.1951: Der Paragraph 90a StGB stellte die Gründung einer »Verfassungsverräterischen Vereinigung« - gemeint war die KPD - unter Strafe. Auf diese Weise wurde die seinerzeit legale KPD - per Strafgesetz! - zu einer unter Strafe gestellten Vereinigung erklärt. Lediglich mit der offiziellen Strafverfolgung einzelner KPD-Mitglieder wollte man gemäß Absatz 3 dieses Paragraphen 90 a bis zum bevorstehenden KPD-Verbot (als »Prozeßvoraussetzung« dieser Strafverfolgung) warten. Sobald dieses ergehen würde, sollte - im nachhinein - die lange vorbereitete individuelle Strafverfolgung stattfinden.

Tatsächlich wurde diese Strafverfolgung seit Inkrafttreten des vorgenannten »Blitzgesetzes« höchst intensiv praktiziert. 1960, als diese rechtswidrige Strafverfolgung über Jahre hinweg durchgeführt worden war, befand das BVerfG diesen Paragraph 90a für verfassungswidrig und nichtig.

»Wegschließen für immer«

Im Widerspruch zu der besonderen gesetzgeberischen Aktivität zur Sicherungsverwahrung fiel ihre praktische Anwendung über viele Jahre nicht ins Gewicht: im Jahre 1983 wurde gegen ganze 27 Personen Sicherungsverwahrung angeordnet, so daß sich im Jahre 1984 182 Personen in Sicherungsverwahrung befanden. Seit 1984, besonders seit 1990, nahm die Anzahl der Untergebrachten deutlich zu: im März 2007 waren es 415 und per 31. März 2008 448.

Anlaß zu dieser zweifelhaften Praxis waren eine Reihe spektakulärer, in den Medien hochgeputschter Einzelfälle schwerer Kriminalität, namentlich von Sexualdelikten, so gegenüber Kindern, die einen SPD-Bundeskanzler, den Juristen Gerhard Schröder, im Juli 2001 dazu brachten, in populistischer Weise ein »Wegschließen« solcher Menschen »für immer« zu fordern.

In der DDR gab es keine Sicherungsverwahrung, und die DDR-Bürger vermißten sie nicht. Zu keiner Zeit wurde die Einführung einer entsprechenden Regelung gefordert. Die DDR-Bürger sahen sich auch ohne die Sicherungsverwahrung nicht ungeschützt vor schwerer Kriminalität!

Bereits in einer frühen Entscheidung des Obersten Gerichts vom 23.12.1952 wurde die Unanwendbarkeit der nazistischen Bestimmung über den gefährlichen Gewohnheitsverbrecher (Paragraph 20 a RStGB) und der damit zusammenhängenden Sicherungsverwahrung (Paragraph 42 e RStGB) wegen Unvereinbarkeit mit der Verfassung der DDR von 1949 erkannt. Seitdem hatte kein DDR-Gericht Sicherungsverwahrung angeordnet. Erst recht kannte das Strafgesetzbuch der DDR von 1968 diese Maßregel nicht. Wenn seitens der Befürworter der Sicherungsverwahrung darauf hingewiesen wird, daß eine solche Maßnahme zum »Schutze der Allgemeinheit« notwendig sei, dann ist das Schwindel.

Der Kriminalität kann auch anders begegnet und ihr vorgebeugt werden. In der DDR wurde jene auch durch den bekannten Kriminologen Franz von Liszt (1851-1919) schon vor dem Ersten Weltkrieg ausgesprochene Erkenntnis verwirklicht, daß eine gute Sozialpolitik die beste Vorbeugung der Kriminalität ist.

Die für die Bürger der DDR günstigen sozialen Bedingungen, die als Grundrechte in ihren Verfassungen verankert waren, wie das Grundrecht auf Arbeit, auf unentgeltliche allgemeine und berufliche Ausbildung, auf Versorgung bei Krankheit, Unfall und im Alter, auf unentgeltliche medizinische Betreuung u.a.m., trugen maßgeblich dazu bei, daß sich in der DDR die Kriminalität, wie international anerkannt, auf einem niedrigen Niveau bewegte: Die DDR gehörte im Weltmaßstab zu den zehn Ländern mit der geringsten Kriminalitätsbelastung.

In den achtziger Jahren war die Kriminalitätshäufigkeit in der Bundesrepublik (umgerechnet auf jeweils 100000 der Bevölkerung) zehnmal so hoch wie in der DDR. Allein West-Berlin hatte - in absoluten Zahlen - mehr Kriminalität als die ganze DDR. Vor allem war die DDR alle Zeit frei von organisierter Kriminalität und Rauschgiftkriminalität, von Geiselnahme, Geldzeichenfälschung und vielen anderen Erscheinungen schwerer und schwerster Kriminalität.5 Sich im Kampf gegen die Kriminalität auf Sicherungsverwahrung zu orientieren, ist ein Armutszeugnis sondergleichen.

Da das DDR-Recht eine Sicherungsverwahrung nicht kannte, mußte im Einigungsvertrag (EV) festgelegt worden, daß auf Straftaten, die vor dem Beitritt in der DDR begangen waren, Sicherungsverwahrung - zunächst - nicht angewandt werden durfte.

Diese »Besserstellung« früherer DDR-Bürger wurde zunehmend attackiert, bis sie durch das »Gesetz zur Rechtsvereinheitlichung der Sicherungsverwahrung« (SichVG) vom 16.6.1995 - den EV einseitig korrigierend - beseitigt wurde: Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.8.1995 darf nunmehr auch bei noch in der DDR begangenen Straftaten Sicherungsverwahrung angeordnet werden.

In die nächste Instanz?

Wie geht es nun weiter mit der Menschenrechtsbeschwerde in Strasbourg? Zunächst muß darauf hingewiesen werden, daß der Bundesgerichtshof (BGH) in diesen Tagen mit einem Fall der nachträglichen Sicherungsverwahrung befaßt wurde (siehe jW vom 16./17.1.2009). In seinem Revisionsurteil vom 13.1.2000 (1 StR 372/09) konnte er deshalb die noch nicht endgültige Entscheidung des EGMR außen vor lassen, weil der von ihm zu entscheidende Fall insofern anders läge, als die nunmehr von der Staatsanwaltschaft beantragte nachträgliche Anordnung sich nicht auf neue Tatsachen stützte, sondern die bekannten Tatsachen lediglich anders wertete.

Bei Menschenrechtsbeschwerden wird nach Artikel 27 der Konvention in der Regel, wie auch in diesem Fall, zunächst eine (kleine) mit sieben Richtern besetzte Kammer des EGMR tätig. Deren Entscheidungen werden gemäß Artikel 44 der Konvention »endgültig«, sofern nicht eine der Parteien des Rechtsstreites - vorliegend relevant für die BRD - binnen dreier Monate gemäß Absatz 2 b) dieses Artikels die Verweisung der Sache an die Große Kammer beantragt. Deren Urteile sind endgültig.

In jedem Fall bleibt nach dieser weiteren ernsten Rüge einer Verletzung von Menschenrechten durch die BRD, daß die Mitglieder der Bundesregierung gut beraten wären, mit ihren gegen andere Staaten erhobenen Vorwürfen der Verletzung von Menschenrechten Zurückhaltung zu üben. Wer im Glashaus sitzt ...

1 siehe dazu Erich Buchholz, »Erste Überlegungen nach dem Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Betr.: die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden von Albrecht, Keßler, Strelitz u.a.)«, in: Weißenseer Blätter 5/1996, S. 32 ff.

2 zu dem Katalog von Maßregeln gehörte auch die »Entmannung«, die am 30.1.1946 durch Gesetz Nr. 11 des Alliierten Kontrollrats aufgehoben wurde

3 inzwischen heißen sie »Maßregeln der Besserung und Sicherung«. Die Sicherungsverwahrung läuft seitdem als Paragraph 66 StGB

4 bis zur Abschaffung der Todesstrafe durch Artikel 102 des Grundgesetzes (GG), die in erster Linie den NS- und Kriegsverbrechern zugute kam (!), drohte die Todesstrafe, seitdem die lebenslange Freiheitsstrafe

5 Näheres siehe bei Erich Buchholz, Kriminalität - und kein Ende, Spotless-Verlag 2008; siehe auch Freda Adler, Nations not obsessed with crime, Littleton/Colorado 1985

Prof. Erich Buchholz, Jurist und Autor, war langjähriger Direktor der Sektion Rechtswissenschaft an der Humboldt-Universität

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60 Jahre Grundgesetz

Aushöhlung und Erosion einer Verfassung

In: junge Welt vom 18.01.2010

 

In der Bundesrepublik sind Mißachtung von Normen derVerfassung, deren Manipulation und Einschränkung Gewohnheit seit Gründung des Staates. Dessen 60jähriges Bestehen war Anlaß für die von Hans Heinz Holz und Domenico Losurdo herausgegebene Halbjahreszeitschrift Topos. Internationale Beiträge zur dialektischen Theorie, Rückschau zu halten.

Zum Auftakt wird das Potsdamer Abkommen dokumentiert, denn: Dessen Bruch »durch die US-amerikanischen Kriegstreiber«, so Holz, »ist die Rechtsgrundlage der BRD«.

Diese Voraussetzung bestimmte die Verfallsgeschichte des Grundgesetzes. Mit diesem Prozeß befassen sich unmittelbar die Aufsätze von Peter Römer (Die Friedenspflicht im Grundgesetz) und von Hans Heinz Holz (Der frühe Tod des Grundgesetzes. Das KPD-Verbot - der Präzedenzfall für die Aushöhlung der Demokratie in der BRD). Hermann Klenner (Deutsche Verfassungsprobleme - Geschichte und Gegenwart) erörtert Grundsätzliches zu den vier deutschen Nachkriegsverfassungen (zwei 1949, eine in der DDR 1968 und die seit 1990 gültige). Andreas Fisahn (Funktionswandel von Verfassungsnormen. Normative Geltung und normative Kraft des Faktischen) untersucht die durch den EU-Rahmen vorgegebene weitere Erosion. Hochaktuell erscheint die dokumentierte Rede von Peter-Alfons Steiniger (Hat das deutsche Volk ein Recht auf Selbstbestimmung seiner Verfassung?) aus dem Jahr 1948. Über wichtige Neuerscheinungen zu Recht und Gesellschaft berichtet abschließend Hans Heinz Holz. (jW)

Topos Nr. 32, 176 Seiten, 12,80 Euro (Jahresabo 15,40 Euro plus Versand). Bezug: Dr. Dieter Kraft, Seestr. 35, 13353 Berlin, Tel./Fax: 030/2820780, E-Mail:

Redaktion-Topos@gmx.de

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Bock und Gärtner

19.01.2010

BERLIN

http://www.german-foreign-policy.com/de/fulltext/57718

 

(Eigener Bericht) - Der deutsche Verkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) gehört einer studentischen Burschenschaft mit Beziehungen ins Milieu der rechtsextremen NPD an. Dies bestätigen die jüngste Ausgabe der Verbandszeitschrift "Burschenschaftliche Blätter" sowie neuere Entwicklungen im Dachverband Deutsche Burschenschaft (DB). Zu den Mitgliedern des Verbandes zählen neben Minister Ramsauer zwei Landtagsabgeordnete der NPD. In der gemeinsamen Verbandszeitschrift werden Debatten über angebliche historische Verdienste der NS-Verbrecher Heß und Hitler geführt. Verkehrsminister Ramsauer soll in den kommenden Wochen über Anliegen von NS-Opfern entscheiden, die von seinem Ministerium Restitution für Schäden bei den NS-Deportationen mit der "Deutschen Reichsbahn" verlangen. Neben dem Regierungsmitglied Ramsauer ist auch der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Hans-Peter Uhl, Mitglied einer Burschenschaft mit NPD-Beziehungen. Zu Uhls Aufgaben gehört die Beobachtung der extremen Rechten.

Im Spektrum des Kabinetts Merkel besetzt Ramsauer weit rechts stehende Positionen. Sein politischer Ziehvater ist Otto Wiesheu (CSU), bis vor kurzem Vorstandsmitglied bei der Deutschen Bahn AG und dort für "politische Beziehungen" verantwortlich gewesen. Als Aufsicht führender Minister über die DB AG setzt Ramsauer das Wirken von Wiesheu jetzt fort.

NPD-offen

Verkehrsminister Ramsauer wacht nicht nur über die DB AG, sondern ist auch Rechtsnachfolger der "Deutschen Reichsbahn", die in der NS-Zeit mehr als drei Millionen Menschen in den Tod fuhr. Als juristischer "Reichsbahn"-Erbe soll Ramsauer über das Verlangen ehemaliger NS-Deportierter entscheiden, die die Gründung eines Hilfsfonds für bedürftige Opfer der deutschen Bahndeportationen verlangen.[1] Ramsauer verfügt über einen Etat in Höhe von 26,3 Milliarden Euro - den drittgrößten im Merkel-Kabinett. Bei den Opfer-Forderungen geht es um einen Betrag von mindestens 445 Millionen Euro. Ein Kompromiss mit Ramsauer, dessen Verbandsmitgliedschaft in einer NPD-offenen Organisation bei den internationalen Opferverbänden auf Missbilligung stoßen dürfte, scheint unwahrscheinlich.

Unbeständige Staaten

Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) gehört seit Jahrzehnten der Burschenschaft Franco-Bavaria München an, einer von rund 120 Burschenschaften aus Deutschland und Österreich, die in dem Dachverband Deutsche Burschenschaft (DB) zusammenschlossen sind. Die DB ist völkisch ausgerichtet; sie setzt sich laut ihren Verfassungsgrundsätzen "für die freie Entfaltung deutschen Volkstums in enger Verbundenheit aller Teile des deutschen Volkes" ein - und zwar "unabhängig von staatlichen Grenzen".[2] Im "Handbuch der Deutschen Burschenschaft" heißt es dazu weiter: "Unter Deutschland verstehen wir den von Deutschen bewohnten Raum in Mitteleuropa einschließlich der Gebiete, aus denen Deutsche widerrechtlich vertrieben worden sind."[3] Eine "Orientierung des Vaterlandsbegriffs am Staat" sei "infolge der Kurzlebigkeit und Unbeständigkeit der Staaten häufiger Umdeutung ausgesetzt" und deshalb nur von relativer Bedeutung. Was daraus folgt, erläutert das "Handbuch" in völkerrechtlichen Ausführungen zum "Grenzbestätigungsvertrag" zwischen Deutschland und Polen vom 14. November 1990. Demnach habe Polen in seinen Westterritorien (den "Oder-Neiße-Gebieten") lediglich das Recht einer "geduldeten Nutzung", "die möglicherweise eine Art von Gebietshoheit darstellt", während zugleich "die territoriale Souveränität über die Ostgebiete weiterhin bei Deutschland" verbleibe.[4]

"Bomben-Holocaust"

Den Bünden der Deutschen Burschenschaft, die in ihrem "Handbuch" die Souveränität Polens offen in Frage stellt, gehören neben Verkehrsminister Peter Ramsauer sechs weitere Abgeordnete im Deutschen Reichstag an, darunter Patrick Kurth (FDP, Mitglied im Auswärtigen Ausschuss), Peter Roehlinger (FDP, Vorstandsmitglied der Friedrich-Naumann-Stiftung) sowie Hans-Peter Uhl (CSU, innenpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion).[5] Zugleich gehören den DB-Burschenschaften seit Jahren NPD-Politiker an, darunter die sächsischen Landtagsabgeordneten Jürgen Gansel und Arne Schimmer.[6] Gansel wurde vor fünf Jahren bekannt, als er die alliierten Luftangriffe auf Dresden vom Februar 1945 "Bomben-Holocaust" nannte. Die beiden Flügel der DB existieren seit Jahren, sie vermischen sich regelmäßig bei gemeinsamen Veranstaltungen. CSU-Innenpolitiker Uhl war mehrfach für die gesamte DB aktiv - als prominenter Redner bei Verbandsfeierlichkeiten und als Autor in der Verbandszeitschrift "Burschenschaftliche Blätter".

Mit der NPD

In den "Burschenschaftlichen Blättern" hat im vergangenen Sommer eine Grundsatzdebatte über die weitere Entwicklung der DB begonnen. In diesem Rahmen veröffentlicht die Verbandszeitschrift in ihrer jüngsten, kürzlich erschienenen Ausgabe ein Streitgespräch, bei der zwei konservative Burschenschafter mit einem NPD-Mann diskutieren. Es sei gelungen, nicht mehr "über" die NPD, sondern "mit" einem "Burschenschafter und NPD-Mitglied" zu debattieren, urteilt das Blatt. "Wir betrachten diese (...) sachliche und direkte Form der Auseinandersetzung als den richtigen Weg, Befürchtungen und vielleicht auch Missverständnisse aufzuklären", resümieren die beiden konservativen Diskutanten das Gespräch.[7]

"Hitlers Erfolge"

Darin ging es unter anderem um angebliche historische Verdienste der NS-Verbrecher Rudolf Heß und Adolf Hitler. Weil Heß' Schicksal "keinen, der noch einen Sinn für Geschichte hat", "kaltlassen" könne, finde er es "ganz natürlich, daß Rudolf Heß", Hitlers Stellvertreter, "neben vielen Gegnern eben auch einige Bewunderer hat", erklärt der NPD-Politiker Schimmer (Burschenschaft Dresdensia-Rugia zu Gießen) in dem Gespräch. Auch müsse man "die großen Erfolge" berücksichtigen, die Hitler "in den ersten sieben Jahren seiner Herrschaft feierte": "Das Ende der alliierten Rheinlandbesetzung" und die "unter Hitler erfolgte Vereinigung" Österreichs sowie der "Sudetengebiete" "mit dem Deutschen Reich". Die NPD-Forderung "nach einem differenzierten Blick auf das Dritte Reich" sei ebenfalls "berechtigt", urteilt Schimmer.[8] Die Burschenschaftlichen Blätter gehen laut ihrer Eigendarstellung den Mitgliedern der DB "im Rahmen ihrer Mitgliedschaft im Regelabonnement" zu. Dass die DB-Burschenschafter Uhl und Ramsauer davon ausgenommen wären, ist nicht bekannt.

[1] s. dazu Hoheitliche Morde

[2] Kurzportrait der Deutschen Burschenschaft; www.burschenschaft.de

[3], [4] Handbuch der Deutschen Burschenschaft. Ausgabe 2005 zum 190. Jahrestag der Burschenschaft

[5] Dem Deutschen Bundestag gehören derzeit folgende Burschenschafter an: Patrick Kurth (FDP, Burschenschaft Germania Jena), Peter Roehlinger (FDP, Burschenschaft Arminia auf dem Burgkeller Jena), Michael Fuchs (CDU, Burschenschaft Germania Erlangen), Paul Lehrieder (CSU, Burschenschaft Adelphia Würzburg), Joachim Pfeiffer (CDU, Burschenschaft Alemannia Stuttgart), Hans-Peter Uhl (CSU, Burschenschaft Arminia-Rhenania München), Peter Ramsauer (CSU, Burschenschaft Franco-Bavaria München).

[6] Jürgen Gansel und Arne Schimmer gehören der Burschenschaft Dresdensia-Rugia zu Gießen an. Michael Hahn (Vorstandsmitglied des NPD-Landesverbandes Niedersachsen) ist Mitglied der Burschenschaft Rheinfranken Marburg. Rigolf Hennig (NPD-Stadtrat in Verden) gehört der Burschenschaft Rugia Greifswald an.

[7], [8] Fragen und Antworten zur NPD: Eine Diskussion mit Verbandsbruder Arne Schimmer (MdL); www.burschenschaftliche-blaetter.de 13.01.2010

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Imperialer Tunnelblick

Buchrezension. Heinrich August Winklers »Geschichte des Westens« bekräftigt die Herrschaft der Transatlantiker

Thomas Wagner

In: junge Welt vom 18.01.2010

 

Historische Studien haben es meist schwer, ein größeres Publikum zu erreichen. In kleinen Auflagen gedruckt, verstauben sie in den Bibliotheken, ohne je mehr als ein überschaubares Fachpublikum zu interessieren. »Die Geschichte des Westens«, das neue Buch des 1938 im ostpreußischen Königsberg geborenen Historikers Heinrich August Winkler, gehört zu den wenigen Ausnahmen von dieser Regel. Der im September 2009 erschienene, über tausend Seiten starke erste Band, »Von den Anfängen in der Antike bis zum 20.

Jahrhundert«, wird von einer aufwendigen Werbekampagne des Verlags begleitet und ist in den Feuilletons bürgerlicher Zeitungen geradezu überschwenglich gefeiert worden. Das überrascht umso mehr, als Winkler hinter die nach 1968 auch in der westdeutschen Geschichtsschreibung weitgehend etablierten Standards zurückfällt und die Geschichte als Abfolge der Taten großer Männer und der Durchsetzung ihrer Ideen erzählt.

Obwohl - oder vielleicht gerade weil? - sie kaum eine Spur sozialgeschichtlichen Interesses oder historisch-materialistischer Methodik aufweist, wurde die Studie des von einer ordentlichen Professur in Freiburg bereits 1991 auf einen Lehrstuhl für Neueste Geschichte der Humboldt-Universität zu Berlin berufenen Gelehrten mit SPD-Parteibuch von den Kritikern als »atemberaubend« (Die Welt, 20.9.2009), ein »Meisterwerk« (Rheinischer Merkur Nr. 40, 1.10.2009) oder zumindest als »ein Buch von hoher, ja sehr hoher Qualität« (FAZ, 22.10.2009) gelobt.

Die Aufmerksamkeit einer breiten Öffentlichkeit erfuhr Winkler zum ersten Mal, als er im Historikerstreit (1986/87) an der Seite von Jürgen Habermas Partei gegen Ernst Noltes Versuch ergriff, die Naziverbrechen zu relativieren und damit zu verharmlosen.

Spätestens nachdem er im Jahr 2000 unter dem Titel »Der lange Weg nach Westen« eine Geschichte Deutschlands im 19.

und 20. Jahrhundert publizierte, die die heutige Bindung der BRD an das liberal-kapitalistische Lager historisch begründete, gilt Winkler als der Historiker der »Berliner Republik«.

2005 wurde er mit dem Bundesverdienstkreuz erster Klasse ausgezeichnet. Seine Abschiedsvorlesung aus dem Jahr 2007 trug den programmatischen Titel: »Was heißt westliche Wertegemeinschaft?«

Auch in seiner neuen Studie geht es um die Fundierung westlicher Ideologie mit den Mitteln der Geschichtswissenschaft. Die heutige Vorherrschaft der USA und ihrer Verbündeten über große Teile des Globus wird geschichtspolitisch verklärt, der Führungsanspruch des »weißen Mannes« einmal mehr untermauert, die kapitalistische Expansion legitimiert, und die neokolonialen Kriegsabenteuer der NATO-Staaten werden als Zivilisierungsauftrag verteidigt.

»Westliche Wertegemeinschaft«

Er wolle »die Entwicklung der normativen Maßstäbe einer selbstkritischen politischen Kultur und einer pluralistischen Zivilgesellschaft« (Geschichte des Westens, S. 23) nachzeichnen, erläutert Winkler auf den ersten Seiten die Zielsetzung seines monumentalen Werks »Geschichte des Westens«. Zum Kernbestand der in seinen Augen spezifisch »westlichen Werte« zählt er die Ideen von den unveräußerlichen Menschenrechten und der Herrschaft des Rechts, die repräsentative Demokratie und die Gewaltenteilung.

Seit den beiden atlantischen Revolutionen des späten 18.

Jahrhunderts, der Amerikanischen von 1776 und der Französischen von 1789, sei dieses Projekt des Westens im wesentlichen ausformuliert gewesen.

Von vergleichbaren Gründungsmythisierungen der euroamerikanischen Zivilisation unterscheidet sich Winklers historische Rekonstruktion der normativen Grundlagen des heutigen Hegemonialblocks vor allem dadurch, daß sie das antike Athen und die Mehrheitsherrschaft seiner Polis-Demokratie ausklammert. Zu wenig entspricht die politische Verfassung dieser antiken Sklavenhaltergesellschaft in Winklers Augen dem, was er selbst unter einer modernen Demokratie versteht: »Eine Demokratie westlicher Prägung setzt das Vorhandensein einer pluralistischen Zivilgesellschaft voraus, die sich einig ist in der Achtung der unveräußerlichen Menschenrechte und der »rule of law«, der Herrschaft des Rechts« - so Winkler in seiner Abschiedsvorlesung, die vom Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht wurde.1

Die politische Geographie des normativen Projekts »westliche Demokratie« stimmt weitgehend mit den blutigen Grenzziehungen und Eroberungen der kolonialen Siedlerstaaten überein. Neben Teilen Europas zählt Winkler dazu die großen angelsächsisch geprägten Demokratien Nordamerikas, also die Vereinigten Staaten und Kanada, sodann Australien und Neuseeland sowie Israel. Als Zugehörigkeitskriterium führt er zum einen die Selbstdefinition der betreffenden Staaten an: »In Australien und Neuseeland würde man die Frage, ob sie dazugehören, vorbehaltlos bejahen, in Israel vermutlich ebenfalls, obwohl es durch die vielen Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion möglicherweise jetzt starke Entwestlichungstendenzen gibt. Japan würde sich trotz weitgehender Übernahme westlicher Einrichtungen wohl heute nicht als westliche Gesellschaft bezeichnen«, sagte Winkler im Interview mit dem Spiegel (39/2009). Zum anderen führt er ein Kriterium zur Bestimmung des Westens an, das an die politische Freund-Feind-Terminologie des faschistischen Staatsrechtlers Carl Schmitts erinnert: » (D)iejenigen, die ihn bekämpfen, nehmen ihn als Einheit wahr.« (ebd.)

Transatlantisches Erfolgsmodell

Die tiefste historische Wurzel des westlichen Werteprojekts sieht Winkler überraschenderweise in der »Entstehung des Monotheismus« in Ägypten. Den Aton-Kult des Pharaos Echnaton (zirka 1350-1330 v. .Z.) beschreibt er als Voraussetzung eines monotheistischen Entwicklungsweges, der schließlich zu einer spezifisch christlichen Unterscheidung zwischen göttlicher und weltlicher Ordnung geführt habe, in der Winkler die Säkularisierung der Welt und die Emanzipation des Menschen bereits angelegt sieht. Sein Schlüsselzitat in diesem Zusammenhang ist das Jesus-Wort »Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist«.

Der im Okzident dauerhaft etablierte Dualismus zwischen geistlicher und weltlicher Gewalt ist in Winklers Augen »im Ansatz bereits ein Pluralismus: die Voraussetzung, daß sich Widerspruch entfalten und den Gang der Entwicklung beeinflussen konnte« (Geschichte des Westens, S. 61). Daß die Konzepte der Gewaltenteilung, der Grundsatz der Herrschaft des Rechts und die Menschenrechte »im Westen und nur im Westen« formuliert worden seien, ist für Winkler deshalb historisch alles andere als ein Zufall (vgl. Der Spiegel 39/2009).

Die Idee der Freiheit habe sich nur auf der Grundlage der im Christentum entwickelten Gewaltenteilung entfalten können.

Der im Investiturstreit des 11. und 12. Jahrhunderts ausgefochtene Dualismus zwischen Papst und König, zwischen geistlicher und weltlicher Macht sei die Bedingung dafür gewesen, »daß sich der typisch westliche Geist des Individualismus entfalten konnte. Anders gewendet: Der Dualismus trug den Keim der Freiheit in sich, die das herausragende Kennzeichen des Okzidents ist«, sagte Winkler in seiner Abschiedsvorlesung: »Die moderne Gewaltenteilung, wie sie Montesquieu entwickelte, die Trennung von gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender Gewalt, war eine Fortentwicklung der vormodernen Formen der Gewaltenteilung, der Trennung von geistlicher und weltlicher und der von fürstlicher und ständischer Gewalt.«

Im selben Dualismus sieht Winkler den Ursprung einer Tradition, aus der dann in England und Nordamerika der Widerstand gegen das anglikanische und jede andere Form des Staatskirchentums erwachsen sei und die schließlich in der Virginia Declaration of Rights von 1776 und in der Erklärung der Menschenrechte in der Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten aus demselben Jahr mündete. Diese seien zwar weltliche Dokumente, doch gründeten sie letztlich auf säkularisierten christlichen Werten. In der Amerikanischen Revolution und der aus ihr hervorgegangenen US-Verfassung von 1787 sieht Winkler schließlich den Motor für die Entwicklung und Durchsetzung jener liberalen parlamentarischen Systeme, die das institutionelle und normative Erfolgsmodell des Westens seiner Meinung nach ausmachen. »Für die Geschichte der westlichen Demokratie war das, was im ersten halben Jahrhundert seit der Unabhängigkeitserklärung auf amerikanischem Boden geschah, von größerer Bedeutung als alles, was sich im gleichen Zeitraum in Europa ereignete.« (Geschichte des Westens, S. 306f)

Demokratische Vorgriffe

Die von Winkler in Anspruch genommene universale Perspektive der Menschenrechte und Demokratie steht im Widerspruch zu den engen Grenzen seines allein auf westliche Geschichte orientierten Forschungsansatzes. Anzunehmen ist, daß er schlicht von dem auch unter Gelehrten weitverbreiteten Vorurteil geleitet wird, daß es ernst zu nehmende Beispiele demokratischer und freier Institutionen anderswo als in transatlantischen Gefilden historisch nicht zu entdecken gibt. Erst im Zuge der europäischen Expansion, so glaubt er, hätten Freiheit und Menschenrechte auf dem Globus Verbreitung gefunden. »Je mehr westliche Mächte im Zeitalter des Imperialismus die übrige Welt ihrer formellen oder informellen Herrschaft unterwarfen, desto mehr müssen auch diese anderen Teile der Erde ins Blickfeld rücken.« (Geschichte des Westens, S. 23)

Für so selbstverständlich scheint Winkler die Hegemonie des transatlantischen Machtblocks zu halten, daß er die selbstauferlegte Beschränkung seines Forschungshorizonts auf die Staaten des Westens noch nicht einmal glaubt begründen zu müssen. Keine Zeile seiner Studie widmet er der Beantwortung der Frage, warum die Wurzeln einer freien und gleichen Gesellschaft nur im christlichen Abendland und in den europäischen Siedlerkolonien, keinesfalls aber in den indigenen Kulturen Afrikas, Asiens und der beiden Amerikas zu suchen wären.

Für das europäische Mittelalter sieht er in kommunalen Genossenschaften oder im Zusammenschluß von Dörfern, Talschaften und Städten zur Schweizer Eidgenossenschaft republikanische Gegengewichte zur feudalen Ordnung. Diese »Vorgriffe auf das, was viele Jahrhunderte später überall im Okzident an die Stelle der fürstlich und ständisch geprägten Gesellschaft treten sollte« (Geschichte des Westens, S. 75), sind weltgeschichtlich jedoch nicht auf Europa beschränkt. Demokratische Institutionen und lokale Freiheitstraditionen, die Winkler Keime der Freiheit nennt, lassen sich in allen Teilen der Welt finden. So kannten die in mancherlei Hinsicht zu unrecht als »primitiv« bezeichneten Stammesgesellschaften fast alle die Einrichtung von Ratsversammlungen mit zum Teil hochgradig formalisierten Rede- und Entscheidungsverfahren.

Nichtwestliche Freiheitskeime

Im östlichen Waldland Nordamerikas gab es indianische Konföderationen, die durch ein komplexes Arrangement von Machtbalancen gekennzeichnet waren. Auf allen Ebenen dieser Gesellschaften fanden sich Ansätze jener Freiheit hervorbringenden Dualismen, von denen in Winklers Darstellung des Mittelalters soviel die Rede ist.2 Nur daß sie in Europa aus erbitterten Klassenkämpfen hervorgingen, während sie bei den sogenannten Wilden zur Zeit der europäischen Landnahme längst zu ausbalancierten Ordnungsarrangements egalitärer Gesellschaften gereift waren, die Karl Marx und Friedrich Engels nachhaltig beeindruckten.

Winkler hätte nur die Arbeiten seiner Historikerkollegen genauer studieren müssen, um zu erkennen, daß selbst die demokratische Entwicklung in der Frühzeit der USA ohne das Vorbild indigener Kulturen nicht hinreichend verstanden werden kann. Zwar sind die Indianer zu Opfern der äußerst brutalen kolonialen Expansion geworden, wie Winkler richtig schreibt. Doch ist ihre historische Rolle nicht allein darauf beschränkt. Das egalitäre Vorbild indianischer Gemeinschaften inspirierte die schottischen Moralphilosophen des 18. Jahrhunderts und eine Reihe von Vordenkern und intellektuellen Köpfen der Amerikanischen Revolution. Schon zu Beginn des 17.

Jahrhunderts flüchteten so viele Menschen aus den religiös-autoritär geführten Siedlungen der Pilgerväter und ihrer Nachkommen westwärts in die freieren Gemeinschaften der Indianer, daß die Puritaner drakonische Strafen für dieses Vergehen verhängten.

Noch die US-Frauenrechtlerinnen des 19. Jahrhunderts erfuhren durch indianische Freundinnen und Freunde aus den benachbarten Reservationen in den Ostküstenstaaten, daß die Frauen in den indigenen Gesellschaften über ökonomische und politische Rechte verfügten, von denen ihre weißen Schwestern zu dieser Zeit nur träumen konnten. Wer die dafür notwendige Aufmerksamkeit entwickelt, entdeckt rasch überall auf der Welt historische Beispiele für jene Keime der Freiheit und friedlicher Zivilisationsentwicklung, die Winkler allein für die Geschichte des Westens reklamiert. So kann die 1700 Jahre alte indische Gandhara-Kultur noch anhand ihrer überlieferten Skulpturen-Kunst als nichtwestlich dominiertes Beispiel einer nachhellenistischen Kulturverschmelzung »in gegenseitiger Toleranz, in Respekt und Lernfähigkeit« gelten, das die imperialistische Formel vom Kampf der Kulturen in seine Schranken weist.3

Die Minangkabau auf Westsumatra haben unter der Herrschaft des Islams mehrere hundert Jahre eine Geschlechterordnung tradiert, in der die Macht zwischen Männern und Frauen symmetrisch austariert ist.

In der Tradition islamischer Staaten existiert mit dem Prinzip der Schura, der Ratsversammlung, eine eigene Legitimationsressource für moderne parlamentarische Regierungsformen.4 Schließlich kennt das afrikanische Mali mit der Charta von Mandén eine frühe, mündlich überlieferte Form der Verfassung, die womöglich älter ist als die englische Magna Charta (1215) und zudem eine Auflistung elementarer Menschenrechte enthält. Die UNESCO hat dieses Dokument menschlicher Zivilisation erst im Jahr 2009 in das Weltkulturerbe aufgenommen.5

Kriegslegitimation

Die Freiheitstraditionen außereuropäischer Gesellschaften haben in Winklers Darstellung freilich keinen Platz.

Ihn interessiert lediglich, welche »subversive Kraft« das westliche Projekt entfaltet, um große Teile der nichtwestlichen Welt zu erfassen. Die Chancen dafür hält er für gut, denn schließlich hätten sich die Freiheitsbewegungen in Asien oder Afrika immer wieder auf westliche Werte berufen, als sie den Kolonialmächten den Kampf ansagten (Der Spiegel 39/2009). Dabei handelt es sich gerade bei diesen Befreiungskämpfen zu einem großen Teil um Vorgänge der kulturellen Vermischung, in der egalitäre Traditionen der revoltierenden Völker wohl eine ebenso große Rolle spielten wie die Ideen der Aufklärung im euroamerikanischen Gewand. Um ein aktuelles Beispiel zu nennen: Der erfolgreiche revolutionäre Prozeß in Bolivien ist ohne die Rückbesinnung und Aufwertung indigener Traditionen durch die Regierung des indianischen Präsidenten Evo Morales und seine Bewegung für den Sozialismus nicht im Ansatz zu begreifen.

Da Winkler als Historiker nicht gewillt ist, die Beiträge außereuropäischer Kulturen zur Geschichte der Freiheit und Gleichheit ernsthaft in Erwägung zu ziehen, fügt er der Legende von der angeblich zivilisatorisch notwendigen Vorherrschaft des Westens über den Rest der Welt einen weiteren ideologischen Baustein hinzu. Bereits in der Einleitung seines Buches offenbart er seinen Lesern, wie sehr er sich den Mythen verpflichtet fühlt, die von den Ideologen der NATO-Staaten verbreitet werden, um die gewaltsamen Operationen des Militärpaktes vor den Bürgern der angeschlossenen Staaten und der ganzen restlichen Welt moralisch zu rechtfertigen.

Zwar seien nicht alle Mitgliedsstaaten der NATO zu jeder Zeit Demokratien gewesen, so Winkler, jedoch seien die Verteidigung von Freiheit und Menschenrechten stets das wichtigste Motiv des Militärbündnisses gewesen: »Trotz solcher Abweichungen von der Regel sah sich der Atlantikpakt stets als Bündnis zur Verteidigung der Menschen- und Bürgerrechte gegenüber der Bedrohung durch die Sowjetunion und die Staaten des Warschauer Paktes - also nicht nur als Militärallianz, sondern als Wertegemeinschaft.« (Geschichte des Westens, S. 18)

Die westlichen Werte und Institutionen will der Historiker gegen alle Bedrohungen und Angriffe verteidigt sehen. Zwar betrachtet er in seiner Abschiedsvorlesung eine Politik, die darauf abzielt, westliche Werte und Lebensformen gewaltsam zu verbreiten, als zum Scheitern verurteilt, doch bemüht er für diese Einschätzung ein Argument, das selbst aus dem ideologischen Waffenarsenal des Neokolonialismus stammt. Demnach habe der von den USA unter George W. Bush angeführte Irak-Krieg von 2003 vor allem deshalb scheitern müssen, weil dem Irak »die westlichen Prägungen und Erfahrungen« fehlten, um von seinen Besatzern die Demokratie lernen zu können.

Winkler sieht also nicht in der brutalen Mißachtung der staatlichen Souveränität des Iraks durch die USA und ihre Verbündeten, sondern in dem vorgeblichen zivilisatorischen Rückstand der irakischen Bevölkerung die Ursache für die anschließende Widerstandsbewegung in dem arabischen Land.

Damit liefert er ein aktuelles Beispiel für jenen imperialistischen Überlegenheitsdiskurs, für den der Kulturwissenschaftler Edward Said den Terminus »Orientalismus« geprägt hat.

Die kolonialen Verbrechen leugnet Winkler freilich nicht. Er wird nicht müde zu betonen, daß »der Westen« historisch immer wieder gegen seine eigenen Werte verstieß.

Die Stichworte dafür sind Sklaverei, Kolonialismus, Rassismus, Völkermorde und die Unterdrückung der Frauen. Die westlichen Staaten müßten sich selbst an ihre Maßstäbe halten, um sie in der Welt glaubhaft vertreten zu können. Doch verwandelt sich bei ihm jedes noch so kritisch gemeinte Argument unter der Hand in eine Legitimationsressource für die imperiale Mission. Der globale Herrscher ist um so umfassender legitimiert, als er es versteht, sein eigenes Handeln an die selbstauferlegten Regeln zu binden. Nur dann könne er jene Glaubwürdigkeit erlangen, die es ihm ermöglicht, seine Ordnungsvorstellungen weltweit auch mit Waffengewalt durchzusetzen. Der Westen solle »dort, wo es möglich ist, den krassesten Verletzungen der Menschenrechte mit allen Mitteln, einschließlich humanitärer Interventionen« entgegentreten. »Folglich müßte der Westen insgesamt sich für eine entsprechende Reform der Vereinten Nationen und eine Überarbeitung ihrer Charta, also für eine Weiterentwicklung des Völkerrechts, starkmachen«, fordert Winkler in seiner Abschiedsvorlesung. In dem Kriegspräsidenten Barack Obama sieht er heute den »Wegbereiter einer Neugründung des Westens« in diesem militanten Sinne (Der Spiegel 39/2009).

1 www.ksta.de/html/artikel/1171445238540.shtml

2 Wagner, Thomas: Irokesen und Demokratie, Münster 2004

3 Holz, Hans Heinz: »Plato auf der Lotosblüte«, in: jW, 17./18.10.2009. Vgl. auch Trojanow, Ilija/Hoskote, Ranjit: Kampfabsage. Kulturen bekämpfen sich nicht - sie fließen zusammen, München 2007

4 Mitterauer, Michael: »Parlament und Schura.

Ratsversammlungen und Demokratieentwicklung in Europa und der islamischen Welt«, in: Recherche Nr. 3/2009

5 Widman, Arno: »Menschenrechte aus Afrika«, in: Frankfurter Rundschau, 26.10.2009

Heinrich August Winkler: Geschichte des Westens - Von den Anfängen in der Antike bis zum 20 Jahrhundert. C.H.Beck, München 2009, 1343 Seiten, 38 Euro

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